VI. Anmerkungen und Rechtsquellen zum vorstehenden Grundstückskaufvertrag

Die folgenden Anmerkungen zu dem vorstehenden Kaufvertrag, geordnet nach der Reihenfolge der einzelnen Vertragsabschnitte, dienen dem besseren Verständnis seiner Inhalte.

1. Grundbuchstand und Kaufgegenstand (Abschnitt I. des Vertrags)

Durch die genaue Wiedergabe der grundbuchlichen Daten in Abschnitt I. des Vertrags erfüllt der Notar seine Verpflichtung aus § 21 BeurkG, sich über den Grundbuchinhalt zu informieren. Die genaue Aufnahme des Grundbuchstands im Vertrag erleichtert zugleich die Beurkundungsverhandlung und dient der Sachaufklärung für die Beteiligten sowie der Beweissicherung. Im Fall des Scheiterns der Abwicklung beugt sie zudem Vorwürfen gegen den Notar vor, er hätte nicht darüber belehrt, was genau zur Lastenfreistellung erforderlich sei.

Eine vollständige wörtliche Wiedergabe des Grundbuchtextes ist hier nicht erforderlich; sie wirkte in der mündlichen Verhandlung sogar eher umständlich. Es genügt vielmehr, wenn der Notar stichwortartig alle wesentlichen Inhalte der Eintragungen wiedergibt. Hierzu gehört z.B. bei Grundpfandrechten jedenfalls der Nennbetrag, der Gläubiger sowie die Angabe, ob ein Buch- oder Briefrecht vorliegt (fehlt dazu eine Angabe im Grundbuch, handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall eines Briefrechts, vgl. § 1116 Abs. 1 BGB). Auch sollten etwaige Mithaftstellen von Grundpfandrechten und bei befristeten Rechten die entsprechenden Daten angegeben werden.