XIV. Exkurs: Grunderwerbsteuerrecht

Die Grunderwerbsteuer wird seit 1983 aufgrund des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG; zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.03.2019, BGBl I, 357) erhoben. Durch die Neuschaffung des GrEStG sind zahlreiche vorherige landesrechtliche Bestimmungen außer Kraft getreten; seitdem ist das Grunderwerbsteuerrecht einheitlich strukturiert und einfacher zu handhaben.

1. Höhe und Bemessungsgrundlage der Steuer

Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer beträgt heute je nach Bundesland zwischen 3,5 % (z.B. in Bayern) und 6,5 % (z.B. in NRW), vgl. für die jeweils aktuellen Steuersätze die Übersicht auf der Website des Deutschen Notarinstituts, www.dnoti.de, unter der Rubrik "Arbeitshilfen". Maßgeblich für die Berechnung ist der Wert der Gegenleistung (vgl. § 8 Abs. 1 GrEStG), beim Kauf also der Kaufpreis. Ist die Gegenleistung der Höhe nach nicht zu ermitteln, wird die Steuer vom Einheitswert des Grundstücks erhoben (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Was genau alles zur Gegenleistung zählt, ist in § 9 GrEStG im Einzelnen aufgeführt.

2. Grundlagen der Grunderwerbsteuer (§§ 1 und 2 GrEStG)