I. Vorbemerkung

Der Grundstückskaufvertrag, i.d.R. eine Grundstücksveräußerung unter Fremden, hat für die Beteiligten große wirtschaftliche Bedeutung. Oft werden auf beiden Seiten die Ersparnisse eines gesamten Berufslebens eingesetzt. Daher ist sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch aus wirtschaftlichen Gründen die Absicherung beider Vertragsteile besonders wichtig.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in § 311b BGB vorgesehen, dass ein Vertrag, durch den sich ein Vertragsteil zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundbesitz verpflichtet, der notariellen Beurkundung bedarf. § 311b BGB gilt für Geschäfte über das Eigentum an Grundstücken (somit auch über Grundstücksmiteigentumsanteile und Wohnungs- oder Teileigentum). Nach Art. 11 ErbbauRG sind insoweit Erbbaurechte gleichgestellt.

Das folgende Kapitel erläutert nicht nur, wie diese Absicherung beider Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag funktioniert und wie der Vertrag notariell zu vollziehen ist (dazu unten Abschnitt VIII.). Es erläutert vielmehr auch, wie ein Kaufvertrag vorbereitet (Abschnitt II.-IV.) und formuliert werden kann (Abschnitt V.), welche Bestandteile ein Standardkaufvertrag enthalten sollte (Abschnitt VI.) und welche Kosten abzurechnen sind (Abschnitt VII.).