XVI. Gesetzliche Vorkaufsrechte

Gemäß § 20 BeurkG hat der Notar die Pflicht zu prüfen, ob gesetzliche Vorkaufsrechte in Betracht kommen, auf diese Möglichkeit hinzuweisen und dies in der Niederschrift des Kaufvertrags zu vermerken.

Tatsächlich gibt es eine Reihe von Vorkaufsrechten, die der Notar zu beachten hat, sei es bei der Beratung der Beteiligten, beim Entwurf des Kaufvertrags oder für dessen Vollzug. Die Vorkaufsrechte sind über die gesamte Rechtsordnung verstreut:

1. Baugesetzbuch : Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB)

In den §§ 24 ff. BauGB ist das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinden beim Verkauf von Grundstücken geregelt. Es besteht insbesondere, wenn das verkaufte Grundstück in einem der folgenden Gebiete liegt:

im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen zur Nutzung für öffentliche Zwecke oder für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen handelt,

in einem Umlegungsgebiet,

in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,

im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,

im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,

Ferner kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht aufgrund gemeindlicher Satzung gem. § bestehen.