XVII. Erforderliche Genehmigungen beim Grundstückskaufvertrag

Ähnlich wie bei Vorkaufsrechten regelt das Beurkundungsgesetz auch, dass der Notar die Beteiligten auf alle möglicherweise erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken soll (§ 18 BeurkG).

Der Notar muss den Beteiligten insbesondere vor Augen führen, was das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung bedeutet: nämlich dass der Vertrag bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam ist. Dementsprechend ist der Kaufpreis auch nicht fällig zu stellen, bevor nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

1. Das Einholen der Genehmigung

Das Einholen der Genehmigung bzw. des Negativattests - also der Erklärung, dass im Einzelfall gerade keine Genehmigung erforderlich ist - übernimmt i.d.R. der Notar für die Beteiligten. Zu diesem Zweck schickt er üblicherweise eine (einfache) Abschrift des beurkundeten Vertrags zu der Genehmigungsbehörde, verbunden mit dem Antrag, in erster Linie ein Negativattest und in zweiter Linie (also falls erforderlich) die jeweilige Genehmigung zu erteilen. Eine Ausnahme besteht in der Praxis für aufsichtsbehördliche Genehmigungen für Gemeinden und Gemeindeverbände (siehe dazu unten Ziffer 8.), die diese i.d.R. selbst einholen.