V. Kaufvertragsentwurf

Auf der Grundlage der von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und des oben in § 3 Abschnitt II. Ziffer 5. abgedruckten Grundbuchauszugs hat der Notar den folgenden Entwurf eines Kaufvertrags erstellt. Erläuterungen zu den einzelnen Klauseln des Vertragsentwurfs folgen in dem darauffolgenden Abschnitt VI.

Es versteht sich dabei von selbst, dass die vorgeschlagenen Formulierungen nur jeweils eine von zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, dass jedoch in der Praxis stets eine individuelle Anpassung erforderlich ist.

Muster: Kaufvertrag

Der obige Kaufvertrag ist bis zur Genehmigung durch die vollmachtlos vertretene Ehefrau des Käufers schwebend unwirksam, d.h., seine Wirksamkeit hängt gewissermaßen "in der Schwebe".

Ungeachtet der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags muss die Urkunde nach der Beurkundung - wie üblich - unverzüglich in die Urkundenrolle eingetragen werden. Hierzu sind die Ausführungen in dem obigen § 2 Abschnitt VIII. ("Bücher, Verzeichnisse und Akten der Notarinnen und Notare") sowie die §§ 7 ff. DONot zu beachten.

Wird später die Genehmigung eines vollmachtlos Vertretenen erteilt, dann wirkt sie auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrags zurück, § 184 BGB. Es wird also nachträglich der Rechtszustand geschaffen, der bestanden hätte, wenn der Vertretene den Vertrag von Anfang an selbst geschlossen hätte, im Beurkundungstermin also anwesend gewesen wäre.