Der Notar kann jetzt den Vollzug des vorstehend beschriebenen Grundstückskaufvertrags in Angriff nehmen. Hierzu kommt der Notar seinen Anzeigeverpflichtungen nach, erteilt sodann Ausfertigungen und Abschriften, beschafft im Auftrag der Vertragsparteien behördliche Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Löschungsunterlagen und stellt die jeweils erforderlichen Eintragungsanträge beim Grundbuchamt.
Dies geschieht in der Praxis meist wie nachstehend aufgeführt.
Muster: Übersendung einer Veräußerungsanzeige
Beachte in der Praxis:
In einigen Bundesländern besteht keine Pflicht zur Übersendung des amtlichen Vordrucks für die Veräußerungsanzeige gem. GrEStG. Stattdessen kann der Notar eine bestimmte Anzahl an Kopien des Kaufvertrags übersenden; dies obliegt seiner freien Entscheidung. Siehe zu den Einzelheiten der Anzeigepflichten unten Abschnitt XIII. Ziffer 3.
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