VIII. Vollzug des Kaufvertrags

Der Notar kann jetzt den Vollzug des vorstehend beschriebenen Grundstückskaufvertrags in Angriff nehmen. Hierzu kommt der Notar seinen Anzeigeverpflichtungen nach, erteilt sodann Ausfertigungen und Abschriften, beschafft im Auftrag der Vertragsparteien behördliche Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Löschungsunterlagen und stellt die jeweils erforderlichen Eintragungsanträge beim Grundbuchamt.

Dies geschieht in der Praxis meist wie nachstehend aufgeführt.

1. Übersendung einer Veräußerungsanzeige an das Finanzamt (Grunderwerbsteuerstelle)

Muster: Übersendung einer Veräußerungsanzeige

Beachte in der Praxis:

In einigen Bundesländern besteht keine Pflicht zur Übersendung des amtlichen Vordrucks für die Veräußerungsanzeige gem. GrEStG. Stattdessen kann der Notar eine bestimmte Anzahl an Kopien des Kaufvertrags übersenden; dies obliegt seiner freien Entscheidung. Siehe zu den Einzelheiten der Anzeigepflichten unten Abschnitt XIII. Ziffer 3.

2. Einreichung zur Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses

Ferner muss der Notar gem. § 195 BGB eine einfache Kopie des Kaufvertrags für die Kaufpreissammlung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einreichen.

Muster: Einreichung zur Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses