XV. Sonstige Steuern beim Grundstückskauf

Neben der Grunderwerbsteuer sollte der Notar stets eine Reihe anderer Steuern im Hinterkopf behalten, allein schon, um in der mündlichen Verhandlung häufig auftretende Fragen beantworten zu können.

1. Grundsteuer

Die Grundsteuer ruht auf jedem Grundstück und ist eine wiederkehrende Steuer, die vom Eigentümer an die Gemeinde zu entrichten ist. Beim Verkauf eines Grundstücks haftet der Käufer neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die auf das Grundstück entfallende, an die zuständige Gemeinde zu zahlende Grundsteuer. Der Käufer haftet nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch persönlich mit seinem gesamten Vermögen für diese Steuer, allerdings nur für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr (§ 11 Abs. 2 GrStG).

Durch die typischerweise im Kaufvertrag enthaltene Regelung zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (Letztere einschließlich der Grundsteuer als öffentliche Last des Grundstücks), die auch im obigen Kaufvertrag in Abschnitt IV. Ziffer 1. enthalten ist, wird eine Regelung für das Innenverhältnis der Beteiligten vereinbart: Die Lasten gehen auf den Käufer über mit Wirkung vom Tag der Kaufpreiszahlung. In der Praxis erfolgt ein interner Ausgleich zwischen Käufer und Verkäufer, indem anteilig vom Verkäufer zu viel bezahlte Grundsteuern durch den Käufer erstattet werden.

2. Einkommensteuer