VII. Notarkosten für einen Grundstückskaufvertrag

Durch das GNotKG wurde das notarielle Kostenrecht auch im Bereich des Grundstückskaufvertrags umfassend neu gestaltet.

Im Ergebnis gleich geblieben ist zunächst, dass für die Beurkundung eines Kaufvertrags eine 2,0-Gebühr (bis 2013 nach der KostO "20/10-Gebühr" genannt) zu erheben ist. Dies steht nunmehr in KV 21100.

1. Geschäftswert eines Kaufvertrags

Weitgehend unverändert sind auch die Grundsätze der Geschäftswertermittlung. Der gem. § 97 Abs. 1 GNotKG bei der Beurkundung von Verträgen maßgebliche Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses. Beim Kaufvertrag wird der Wert der Sache gem. § 47 Satz 1 GNotKG durch den Kaufpreis bestimmt. Dies gilt jedenfalls, soweit der Käufer sich zu keinen zusätzlichen Leistungen verpflichtet und auch der Verkäufer keine Nutzungen zurückbehält oder vom Käufer eingeräumt bekommt (vgl. § 47 Satz 2 GNotKG). Ist schließlich der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher als der Wert der Leistungen des Käufers, so ist der höhere Grundstückswert als Geschäftswert anzusetzen (§ 47 Satz 3 GNotKG).

2. Leistungen und Verpflichtungen des Käufers, die dem Kaufpreis zuzurechnen sind

Weitere Beispiele finden sich in den einschlägigen Kommentaren zu § , etwa , , 3. Aufl. 2019, § ; , , 20. Aufl. 2017, § , und , , 1. Aufl. 2013, § 47.