Häufiger als die in Abschnitt IX. besprochene Schuldübernahme wird in der Praxis gewünscht, dass der Käufer zwar nicht die Darlehensschuld des Verkäufers übernimmt, aber die bereits eingetragenen Grundschulden erneut als Sicherungsmittel für die eigene Finanzierung verwenden können soll, weil er dies so bereits mit der Gläubigerbank vereinbart hat. In diesem Fall erteilt die Bank keine Löschungsbewilligung mit Treuhandauflage, sondern eine aufschiebend bedingte Nichtvalutierungserklärung mit dem Inhalt, dass nach Zahlung bestimmter Beträge die Grundschuld nur noch zur Sicherung von Ansprüchen gegen den Käufer verwendet wird.
Hierzu muss der Kaufvertrag in den Abschnitten I. und III. wie im Folgenden dargestellt ergänzt werden.
In Abschnitt I. (Kaufgegenstand) sollte unter Ziffer 3. formuliert werden:
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