Durch das GNotKG wurde das notarielle Kostenrecht auch im Bereich des Grundstückskaufvertrags umfassend neu gestaltet.
Im Ergebnis gleich geblieben ist zunächst, dass für die Beurkundung eines Kaufvertrags eine 2,0-Gebühr (bis 2013 nach der KostO "20/10-Gebühr" genannt) zu erheben ist. Dies steht nunmehr in KV 21100.
Weitgehend unverändert sind auch die Grundsätze der Geschäftswertermittlung. Der gem. § 97 Abs. 1 GNotKG bei der Beurkundung von Verträgen maßgebliche Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses. Beim Kaufvertrag wird der Wert der Sache gem. § 47 Satz 1 GNotKG durch den Kaufpreis bestimmt. Dies gilt jedenfalls, soweit der Käufer sich zu keinen zusätzlichen Leistungen verpflichtet und auch der Verkäufer keine Nutzungen zurückbehält oder vom Käufer eingeräumt bekommt (vgl. § 47 Satz 2 GNotKG). Ist schließlich der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher als der Wert der Leistungen des Käufers, so ist der höhere Grundstückswert als Geschäftswert anzusetzen (§ 47 Satz 3 GNotKG).
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