Das selbständige Beweisverfahren im Baurecht - hier die wichtigsten Grundlagen für Sie als Anwalt auf einen Blick!

Das selbständige Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) gemäß § 485 Abs. 2 ZPO hat für Baustreitigkeiten eine erhebliche, praktische Bedeutung. Doch wie sieht der Ablauf eines solchen selbständigen Beweisverfahrens aus und gibt es prozessuale Besonderheiten? Was ist unter dem „rechtlichen Interesse“ aus § 485 Abs. 2 ZPO zu verstehen? Was sind die inhaltlichen Anforderungen an einen Beweissicherungsantrag auf ein selbständiges Beweisverfahren? Diese Seite bietet Ihnen konkrete Antworten auf diese und weitere Fragen. Lesen Sie jetzt weiter und erfahren Sie, wie Sie ein selbständiges Beweisverfahren sicher und zuverlässig führen. Außerdem für Sie: Antragsmuster für einen Beweissicherungsantrag und eine Checkliste für das erfolgreiche Mandantengespräch!

Achtung: Für Sie als Anwalt kann im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Haftungsfalle entstehen! Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, um diese Haftungsfalle zu vermeiden.

 

Grundlagen des selbständigen Beweisverfahrens – das müssen Sie als Anwalt wissen

Das selbständige Beweisverfahren vor Gericht soll den Antragssteller vor der Gefahr einer späteren Beweislosigkeit im baurechtlichen Prozess schützen. Unser Fachbeitrag legt die zwei verschiedenen Arten des Verfahrens nach § 485 ZPO dar, erklärt die Grundsätze des selbständigen Beweisverfahrens und behandelt das Problem der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.

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Checkliste: Erstes Mandantengespräch und Sachverhaltserfassung für ein selbständiges Beweisverfahren

Für eine optimale Sachverhaltserfassung ist es wichtig, dass Ihr Mandant Ihnen alle für das einzuleitende selbständige Beweisverfahren notwendigen Informationen systematisch geordnet zur Verfügung stellt. Downloaden Sie hier zu diesem Zweck unsere handliche Checkliste – so vereinfachen Sie Ihrem Mandanten die Mitarbeit und sparen Zeit bei der Sachverhaltserfassung!

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Glaubhaftmachung im selbständigen Beweisverfahren – so ist das „rechtliche Interesse“ auszulegen

Im selbständigen Beweisverfahren muss der Antragssteller alle Zulässigkeitsvoraussetzungen glaubhaft machen, die für ein solches Beweisverfahren vorliegen müssen. Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Klage spielt hier die Glaubhaftmachung des „rechtlichen Interesses“ eine wichtige Rolle. In unserem Fachbeitrag erfahren Sie, wann ein solches Interesse und das damit verbundene Schutzbedürfnis für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegeben sind.

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Muster: Antrag auf Beweiserhebung gemäß § 485 Abs. 2 ZPO

Nutzen Sie für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dieses zeitsparende Antragsmuster!

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Prozessuale Besonderheiten und Verjährungshemmung eines selbständigen Beweisverfahrens im Baurecht – so vermeiden Sie unliebsame Haftungsansprüche!

Das selbständige Beweisverfahren weist im Bauprozess einige Besonderheiten auf. Unser Fachbeitrag zeigt den Ablauf, bietet einen kompakten Überblick über die Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens und erklärt den Umfang der Verjährungshemmung bei Mangel. Achtung: Hier kann für Sie als Anwalt eine Haftungsfalle entstehen! Lesen Sie daher jetzt weiter und erfahren Sie, wie Sie Haftungsansprüche vermeiden.

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Inhalt des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren

An den Beweissicherungsantrag gemäß § 485 Abs. 1 und den Antrag für das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 werden inhaltliche Anforderungen gestellt. Erfahren Sie hier, wie diese Inhaltsvoraussetzungen lauten und was Sie bei der inhaltlichen Bestimmtheit des Beweissicherungsantrags beachten müssen.

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