Arbeitsrecht, Steuerberatung -

Pflichtkammerbeiträge eines angestellten Geschäftsführers als Arbeitslohn

Übernimmt eine Steuerberatungsgesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Kammerbeiträge, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt auch dann, wenn die angestellten Steuerberater zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind.

Dem zweifellos vorhandenen eigenbetrieblichen Interesse der Steuerberatungsgesellschaft steht das zumindest gleichwertige Interesse der betroffenen Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber. Die angestellten geschäftsführenden Steuerberater haben nämlich den finanziellen Vorteil, dass sie neben ihrem Gehalt von einer jährlich zu zahlenden Beitragsverbindlichkeit gegenüber der Steuerberaterkammer befreit worden sind. Außerdem haben sie als Mitglieder der Steuerberaterkammer die Möglichkeit, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Die als Arbeitslohn versteuerten Beiträge zu Berufsverbänden sind jedoch als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.06