Baurecht -

Abriss eines Schwarzbaus trotz Duldungsvereinbarung

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Androhung der Beseitigung einer Hütte auf der „Rader Insel“ offensichtlich rechtmäßig ist. Dies gelte trotz der Verpflichtung des Kreises, die Nutzung der Hütte bis zum Tod des Ehemanns der Antragstellerin zu dulden. Die Duldungspflicht endete demnach wegen Vertragsverletzungen.

Darum geht es

Dem Verfahren liegt ein mittlerweile jahrzehntelanger Streit zwischen der Familie der Antragstellerin und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde über vornehmlich als Wochenendhäuser und ohne Genehmigung errichtete Hütten auf der Rader Insel zugrunde, in dessen Zuge der Kreis Beseitigungsverfügungen erlassen hat. 

Der Ehemann der Antragstellerin verpflichtete sich in der Folge in einem Vertrag mit dem Kreis dazu, insgesamt acht Bauten zu entfernen, um im Gegenzug die von ihm selbst genutzte „Blaue Hütte“ bis zu seinem Tod weiternutzen zu können. 

Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied zuletzt im Jahr 2022 (Az. 8 A 14/19), dass dieser Vertrag wirksam und somit einzuhalten sei. 

Nachdem eine Beseitigung der Hütten gleichwohl nicht erfolgte, drohte der Kreis der Antragstellerin nunmehr an, die „Blaue Hütte“ im Wege der Ersatzvornahme durch ein Unternehmen beseitigen zu lassen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat im Eilverfahren die Androhung der Ersatzvornahme bestätigt.

Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebachten Gründe überzeugten das Gericht nicht. Zwar habe sich der Kreis verpflichtet, die Nutzung der „Blauen Hütte“ bis zum Tod des Ehemannes der Antragstellerin zu dulden. 

Die Duldungspflicht ende nach den vertraglichen Regelungen jedoch dann, wenn eine Vertragsverletzung begangen werde. 

Entsprechende Vertragsverletzungen lägen vor, da der Ehemann der Antragstellerin zum einen der Verpflichtung zum Abriss der Hütten nicht nachgekommen sei und zum anderen das Eigentum an dem Grundstück entgegen der Vereinbarung auf eine Dritte, nämlich die Antragstellerin, übertragen habe. 

Die Antragstellerin könne sich gegenüber dem Kreis auch deswegen nicht auf die vertragliche Duldungspflicht berufen, weil diese ausdrücklich nicht übertragbar sei. 

Schließlich stehe der Androhung des Kreises auch die Absicht der Gemeinde Schacht-Audorf zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht entgegen. 

Es sei angesichts zahlreicher offener Rechtsfragen völlig spekulativ, ob am Ende des Verfahrens ein Bebauungsplan aufgestellt werde, der die „Blaue Hütte“ legitimieren könnte.

Gegen den Beschluss  kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschl. v. 09.05.2023 - 8 B 7/23

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, Pressemitteilung v. 09.05.2023

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