Nutzungsänderung eines ehemaligen Baumarkts

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet, Bauvorbescheide für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Baumarktimmobilie in einen Lebensmitteldiscountmarkt, einen Drogeriemarkt und einen Blumenhandel zu erteilen. Demnach ist die Sondergebietsfestsetzung des Bebauungsplans unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen der Baunutzungsverordnung entsprach.

Darum geht es

Die Klägerinnen, die Mieterin sowie die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks, stellten 2016 bzw. 2019 Bauvoranfragen für die Umnutzung eines ehemaligen Baumarkts in Eitorf „Im Auel“.

Sie waren der Ansicht, der Bebauungsplan Nr. 14.3 „Gewerbegebiet Ost III“ der beigeladenen Gemeinde Eitorf, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, stehe den Vorhaben nicht entgegen.

Der Rhein-Sieg-Kreis lehnte die Erteilung 2016 mit Hinweis auf eine von der Gemeinde Eitorf erlassene Veränderungssperre ab.

Die drei Bauvoranfragen aus 2019 wurden abgelehnt, da nach zwischenzeitlichem Ablauf der Veränderungssperre der geltende Bebauungsplan der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehe, da dieser ein „Sondergebiet Baumarkt“ festsetze.

Obwohl erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der aus dem Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück hervorgehenden Sondergebietsfestsetzung bestünden, sei der Rhein-Sieg-Kreis mangels eigener Normverwerfungskompetenz daran gebunden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Klägerinnen Recht gegeben.

Das Gericht hat mit vier Urteilen den beklagten Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet, Bauvorbescheide für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Baumarktimmobilie in Eitorf „Im Auel“ in einen Lebensmitteldiscountmarkt, einen Drogeriemarkt und einen Blumenhandel zu erteilen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Sondergebietsfestsetzung des Bebauungsplans sei unwirksam, weil sie den Anforderungen der Baunutzungsverordnung nicht genüge.

Deshalb richte sich die Zulässigkeit der Bauvoranfragen nicht nach dem Bebauungsplan, sondern den Regelungen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB).

Danach sei das geplante Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Insbesondere seien schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich „Ortsmitte“ in Eitorf nicht zu erwarten.

Gegen die Urteile können die Beteiligten Anträge auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile v. 22.12.2020 - 2 K 10323/16, 2 K 1609/20, 2 K 1610/20, 2 K 1611/20

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung v. 05.01.2021