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Anwaltspflichten bei Fristverlängerung

Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort nachgefragt wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Das hat der BGH entschieden. Rechtsanwälte müssen nach der BGH-Rechtsprechung auch für eine regelmäßige Ausgangs- und Fristenkontrolle sorgen.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich in einer Familienstreitsache wegen Gesamtschuldnerausgleichs gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist und gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gegen den ihr am 26.10.2011 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat sie am 22.11.2011 Beschwerde eingelegt. Am 09.12.2011 hat die Geschäftsstelle des OLG den Eingang der Beschwerde bestätigt und fälschlich den 26.11.2011 als Zustellungsdatum und den 26.01.2012 als das Ende der Beschwerdebegründungsfrist bezeichnet. Die Beschwerdebegründung ist am 18.01.2012 eingegangen. Mit Beschluss vom 16.02.2012 hat das OLG darauf hingewiesen, dass bei streitiger Durchführung wegen eines einzuholenden Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten zu rechnen sei. Deswegen werde der Abschluss eines Vergleichs empfohlen.

Mit Verfügung vom 09.03.2012, zugestellt am 15.03.2012, hat das OLG auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen. Am 15.03.2012 hat die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihre Verfahrensbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, sie habe per Computerfax vom 20.12.2011 die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat beantragt. Dieser Schriftsatz ist beim OLG nicht eingegangen.

Das OLG hat die Beschwerde der Antragsgegnerin unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags verworfen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der BGH bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründung verspätet eingereicht hat. Auch ist ihr wegen des Verschuldens ihrer Rechtsanwältin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.

Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhält. Er hat vielmehr durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort nachgefragt wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt der Rechtsanwalt dem nicht nach, wird die Monatsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte.

Dem Rechtsanwalt wäre es allerdings nicht anzulasten, wenn seine irrige Rechtsauffassung vom Fristablauf vom Gericht veranlasst und dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass die zur Fristversäumung führende Fehlvorstellung des Rechtsanwalts unmittelbar durch unzutreffende gerichtliche Hinweise verursacht wurde. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass sich der Rechtsanwalt auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts nicht ohne Weiteres verlassen darf, sondern verpflichtet ist, die sich bei der Prozessführung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dementsprechend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht aus.

Dabei kann offenbleiben, ob die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin spätestens zwei bis drei Wochen nach Stellung des Verlängerungsantrags gehalten war nachzufragen, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde. Sie hätte jedenfalls spätestens am 27.01.2012, dem letzten Tag der von ihr beantragten verlängerten Frist, beim OLG nachfragen müssen, ob und in welchem Umfang ihrem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine Nachfragepflicht habe vorliegend nicht bestanden, weil das OLG durch seine Hinweise bei der Antragsgegnerin eine Fehlvorstellung vom Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hervorgerufen und damit einen Vertrauenstatbestand begründet habe, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief am 27.12.2011 ab und nicht – wie von der Geschäftsstelle des OLG mitgeteilt – am 26.01.2012. Diesen Fehler hätte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei einer Überprüfung bemerken müssen, zumal auch das in der Verfügung angegebene Zustellungsdatum unzutreffend war (26.11.2011 statt richtig 26.10.2011). Zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist bestand jedenfalls Anlass, als der Verfahrensbevollmächtigten die Akte im Rahmen einer fristgebundenen Verfahrenshandlung – hier des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist – vorgelegt wurde.

Der Hinweisbeschluss vom 16.02.2012 konnte eine Fehlvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass die nach ihrem Vorbringen beantragte Fristverlängerung gewährt worden sei, bereits deswegen nicht hervorrufen, weil sich diese Verfügung zur Frage des Fristendes oder einer möglicherweise gewährten Fristverlängerung nicht verhält.

Folgerungen aus der Entscheidung

Diese Entscheidung verdeutlicht das hohe Risiko des Rechtsanwalts bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen. Die Mitteilungen des Gerichts über die Daten der Zustellung und des Fristablaufs sind zumindest auf Plausibilität zu überprüfen. Wird an das Gericht eine Anfrage geschickt, ob die Frist verlängert wird, muss überprüft werden, ob eine Antwort eingegangen ist. Andernfalls ist eine Nachfrage noch vor Fristablauf unerlässlich.

Praxishinweis

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Rechtsanwalt eine Bürokraft damit beauftragt, die Erledigung fristgebundener Verfahrenshandlungen am Abend jedes Arbeitstags anhand des Fristenkalenders erneut selbstständig zu überprüfen. Bei der abendlichen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ist auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich versandt worden sind (BGH, Beschl. v. 15.12.2015 – VI ZB 15/15).

BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – XII ZB 211/12

Quelle: Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Wolfram Viefhues