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Fristwahrung per Telefax

Die Einhaltung von Fristen liegt im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts. Er muss dafür sorgen, dass ein Fax rechtzeitig vor Fristende abgeschickt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, da das Firstversäumnis vom Rechtsanwalt verschuldet war.

Ein den Rechtsanwalt entlastender Fehler des Telefax-Empfangsgeräts lag nicht vor. Das Telefaxgerät des Bundesverfassungsgerichts war zum Zeitpunkt der Übermittlungsversuche durch den Mitarbeiter der Anwaltskanzlei empfangsbereit, aber besetzt.

Ist die rechtzeitige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde aber daran gescheitert, dass das Empfangsgerät durch andere Sendungen belegt war, so ist dem Rechtsanwalt mangelnde Sorgfalt bei den zur Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen vorzuwerfen.

Er hat mit der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax nicht so rechtzeitig begonnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden dürfen. Dies wäre aber zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs erforderlich gewesen. Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Rechtsanwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat.

Nach diesen Maßstäben hat der Rechtsanwalt mit der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde zu spät begonnen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die Verfassungsbeschwerdeschrift rechtzeitig vollständig eingeht, wenn er erst eine halbe Stunde vor Mitternacht mit Übermittlungsversuchen begonnen hat. Er hätte wissen müssen, dass kurz vor 24.00 Uhr mit einer verstärkten Auslastung des Empfangsgeräts zu rechnen war. Für die Übermittlung eines umfangreichen Schriftsatzes - die Übertragung dauerte am Folgetag ausweislich des Fax-Journals mehr als zehn Minuten - hätte der Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten eine längere Zeitreserve einkalkulieren müssen.

Quelle: BVerfG - Beschluss vom 20.01.06