Sozialrecht

Darlehen an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht als Einkommen angerechnet.

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Bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit genießen Arbeitnehmer nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

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Eine Rückforderung von Kindergeld muss auch bei dem Leistungsanspruch eines ALG-II-Beziehers berücksichtigt werden.

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Ein Lottogewinn wird als Einnahme angerechnet und Arbeitslosengeld-II-Leistungen werden entsprechend reduziert.

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Geld zur Überbrückung von finanziellen Engpässen muss bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.

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Die Berufsgenossenschaft zahlt nicht bei einem Unfall, der nicht auf dem direkten Arbeitsweg geschieht.

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Der Bundesrat hat am 27.11.2009 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2010 zugestimmt.

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Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen…

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Entscheidungsbesprechung: Für Rechtsanwälte stellt sich in der sozialgerichtlichen Praxis häufig die Frage der Bewilligung von PKH.…

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Ein effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend…

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