Sozialrecht -

Alg II auch bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung?

Der Anspruch aufAlg II ist bei einemAufenthalt in einer stationären Einrichtung nur dann ausgeschlossen, wenn keine Erwerbstätigkeit möglich ist.

Es kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernommen hat.

Sachverhalt:

Die 1980 geborene alleinstehende Klägerin begehrte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeit­suchende nach dem SGB II. Wegen Wohnungslosigkeit fand sie im August 2004 Aufnahme in einer Einrichtung für Menschen mit besonde­ren sozialen Schwierigkeiten, deren Träger der Katholische Verein für soziale Dienste in Osnabrück ist. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft mit Einzel­zimmern und Gemeinschaftsräumen, in der den Bewohnern Unterstützung, Beratung und Hilfe für alle Lebensbereiche angeboten wird. Die Kosten des Aufenthaltes ein­schließlich eines monatlichen Barbetrages (zuletzt 89,70 Euro) und eines jährlichen Beklei­dungszuschusses hat der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe geleistet.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG die Beklagte zur Gewährung von Leistungen verurteilt, weil die Einrichtung, in der sich die Klägerin befinde, nicht als stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs 4 SGB II angesehen werden könne. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Entscheidung:

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Das LSG konnte aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Hedwig-Haus in Osnabrück um eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II handelte, bei der ein voraussichtlich länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende führte. Das LSG konnte nicht allein darauf abstellen, ob der Einrichtungsträger "von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung" übernommen hat. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob die Klägerin trotz des Aufenthalts in der Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich hätte nachgehen können. Insofern ist von einem eigenständigen Begriff der Einrichtung iSd § 7 Abs 4 SGB II auszugehen.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 06.09.07