Sozialrecht -

Anspruch auf freiwillige Krankenversicherung?

Wer sich nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter versichern will, muss dies zwingend innerhalb der nächsten drei Monate tun.

Danach erlischt sein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.

Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beim Sozialamt der Stadt Hartz-IV-Leistungen beantragt. Dies war abgelehnt worden, weil das Einkommen der Lebenspartnerin hoch genug war, um den Lebensunterhalt beider sicherzustellen.

Bei der AOK beantragte der Mann erst knapp vier Monate später den Beitritt als freiwillig Versicherter. Da er krank sei und ständig Medikamente nehmen müsse, brauche er den Krankenversicherungsschutz dringend. Er sei davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe seines Antrags auf Arbeitslosengeld II automatisch weiter krankenversichert sei und habe diesen Irrtum zu spät bemerkt.

Die Sozialrichter der ersten wie der zweiten Instanz gaben der AOK, die den Beitrittsantrag wegen Fristversäumnis ablehnte, recht. Obwohl es mit Sicherheit eine individuelle Härte bedeute, als kranker Mensch ohne Versicherungsschutz zu sein, lasse das Gesetz hier keine Spielräume. Solange die gesetzliche 3-Monats-Frist durch eigenes Verschulden versäumt werde, müsse der Betroffene die Konsequenzen tragen. Da er von der Arbeitsagentur auf das Problem seiner Krankenversicherung rechtzeitig aufmerksam gemacht worden sei, habe er das Fristversäumnis zu verantworten.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 30.05.06