Sozialrecht -

Arbeitslosengeld II trotz Eigentumswohnung

Sofern Eigentumswohnungen von Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht unangemessen groß sind, zählen sie zum Schonvermögen.

Bei der Konkretisierung des unbe­stimmten Rechtsbegriffs der ange­messenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentums­wohnung ist im Regelfall in Ermangelung geeigneterer Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) abzustellen.

Sachverhalt:

Die 1979 geborene ledige Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr bewohnten Eigentums­wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm (drei Zimmer, Küche, Bad). Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II für das zweite Halbjahr 2005 unter Hinweis auf die Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung ab. Die Größe der Wohnung überschreite die Grenze von 60 qm, bis zu der eine Wohnung für eine Person als angemessen anzusehen und nicht als Ver­mögen zu berücksichtigen sei. Das Sozialgericht hat den beklagten Grundsicherungsträger verurteilt, der Klägerin auch für das zweite Halbjahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Entscheidung:

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil vom 7. November 2006 aufgehoben; der Rechtsstreit wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe der beklagte Grundsicherungsträger der Klägerin Alg II zu ge­währen hat. Das Sozialgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin nicht schon wegen der Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung abgelehnt werden durfte. Denn die von ihr bewohnte Wohnung hat keine unangemessene Größe und zählt deshalb zum Schonvermögen der Klägerin. Bei der Konkretisierung des unbe­stimmten Rechtsbegriffs der ange­messenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentums­wohnung ist im Regelfall in Ermangelung geeigneterer Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) abzustellen. Zwar läge es nahe, auf die aktuellen Ausfüh­rungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsge­setz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die bundes­einheitliche Leistung Alg II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich differierenden Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Länder abhängig gemacht würde.

Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unan­gemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht über­schreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen ist.

Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen kann aber erst entschieden werden, wenn die Höhe der Nebenkosten und das bei der Klägerin anzurechnende Einkommen feststehen. In Bezug auf Letzteres hat das Sozialgericht zu Unrecht die Eigenheimzulage als Einkommen behandelt.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 07.11.06