Das Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren darüber entschieden, ob ein Asylbewerber über die ihm zustehenden Geldleistungen hinaus einen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind haben kann.
Die Geldleistungen für Asylbewerber liegen noch erheblich unter dem Arbeitslosengeld II. Allerdings können ausnahmsweise weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie unerlässlich sind.
Das Landessozialgericht hat nun dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Wohnsitzverlegung eine Zugfahrt pro Monat zugesprochen. Dabei sind die Kosten für ein so genanntes "Sachsen-Anhalt-Ticket" erstattungsfähig, wenn ein entwerteter Fahrschein vorgelegt wird.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung des elterlichen Sorgerechtes ein besonderes Bedürfnis des Kindes darstellt und unter dem Schutz von Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz steht.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung vom 20.01.06