Sozialrecht -

C-Klasse für ALG II - Empfänger?

In einem Verfahren zwischen einer 47jährigen Arbeitslosen und der ARGE Wesel hat das Sozialgericht Duisburg eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als angemessen anzusehen ist.

Nur dann muss nämlich der PKW vom Arbeitslosen nicht verkauft werden , bevor er Alg-II-Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin hatte bei der ARGE Alg-II-Leistungen beantragt. Sie war Eigentümerin eines gut vier Jahre alten Mercedes C-Klasse. Der Wert des Fahrzeuges belief sich auf etwa 13.000,00 €. Die ARGE lehnte die Zahlung von Alg-II mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich den Wert des PKW als Vermögen anrechnen lassen. Nicht zu berücksichtigen sei nach dem Gesetz nur ein angemessenes Kraftfahrzeug. Angemessen sei ein PKW lediglich bis zu einem Wert von 5.000,00 €.

Die Richter entschieden, dass die ARGE der Klägerin im Ergebnis zu Recht kein Alg-II gezahlt hat. Die von der ARGE angesetzte starre Wertgrenze von 5.000,00 € existiert jedoch nicht. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Entscheidend ist, zu welchem Preis ein zuverlässiges, wenig reparaturanfälliges, sicheres und täglich benutzbares Fahrzeug erworben werden kann. In dem Fall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Bereich von 7.000,00 bis 7.500,00 € genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die diese Anforderungen erfüllen. Der PKW der Klägerin war deswegen nicht mehr angemessen und durfte daher von der ARGE mit dem überschießenden Betrag als Vermögen berücksichtigt werden.

Quelle: SG Duisburg - Pressemitteilung vom 16.03.06