Sozialrecht -

Einheitliche Meldefrist für Arbeitsuchende

 

Arbeitnehmer mit befristeten und Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen müssen gleich behandelt werden.

Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnis muss sich daher auch bei längeren Kündigungsfristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden.

 

 

Mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003 verpflichtete der Gesetzgeber Arbeitnehmer sich bereits dann bei den Arbeitsagenturen arbeitsuchend zu melden, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Andernfalls droht dem Arbeitslosen eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als einer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgebern festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung melden müssen. Eine frühere Meldepflicht bei Arbeitnehmern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verbiete das Gebot der Gleichbehandlung urteilten jetzt die Düsseldorfer Sozialrichter. Für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeitsverhältnis sei kein vernünftiger oder sonst einleuchtender Grund erkennbar.

 

Quelle: SG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 22.12.05