Sozialrecht -

Krankenkasse muss Gehälter ihres Vorstandes veröffentlichen

Seit 2004 sind die Krankenkassen verpflichtet, jeweils zum 1. März eines Jahres im Bundesanzeiger sowie in ihrer Mitgliederzeitschrift die Höhe der jährlichen Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen (§ 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV).

Einzelne Krankenkassen - so auch eine nun vor dem Bundessozialgericht kla­gende Betriebskrankenkasse - weigerten sich, dem nachzukommen; sie sahen in der Veröffent­lichungspflicht einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil dadurch das Grundrecht auf informatio­nelle Selbstbestimmung verletzt werde.

Das Bundesversicherungs­amt als Aufsichtsbehörde ver­pflichtete die Betriebskrankenkasse, die Höhe der Vergütung ihres Vorstandes bekannt zu geben. Das Sozialgericht Detmold wies die dagegen erhobenen Klagen sowohl der Krankenkasse als auch ihres Vorstandes ab.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in einem Musterver­fahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Dem Vorstand fehlt schon die prozessrechtliche Befugnis, gegen die Aufsichtsverfügung vorzugehen.

Die Betriebskrankenkasse konnte zwar gegen die Aufsichtsverfügung klagen, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg:

Die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsgehälter ist recht­mäßig. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in das Grundrecht des Vorstandes auf informatio­nelle Selbstbestimmung ist durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnis­mäßig. Die Veröffentlichungspflicht ist Teil des gesetzgeberischen Anliegens, im Gesundheitswesen eine höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität zu schaffen und trägt dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorstandsgehälter Rechnung. Auch sonstige Bedienstete in öffentlichen Funktionen - z.B. Abgeordnete, Beamte, Ange­stellte des öffentlichen Dienstes und Richter - müssen die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deren Publizität dulden. Die Anknüpfung speziell an die Vorstandsgehälter kann für weite Kreise der Be­völ­kerung den Umgang mit Kranken­versicherungsbeiträgen exemplarisch und plastisch veranschaulichen und ermöglicht eine weit­gehende Vergleichbarkeit, die zB bei der bloßen Veröffentlichung von Zahlenmaterial über Leistungs- oder Verwaltungsausgaben nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre. Da die Vorstände eine herausgehobene Funktion haben und im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, müssen sie die Veröffent­lichung in einer allgemein zugänglichen Quelle (Bundesanzeiger) und in der Mitgliederzeitschrift hin­nehmen.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 14.02.07