Sozialrecht -

Sozialhilfeleistung für geduldete Ausländer

In Deutschland nur geduldete Ausländer können auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfeleistungen haben, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, obwohl ihnen das rechtlich und tatsächlich möglich wäre.

Bleiben sie aus wichtigem Grund trotzdem in Deutschland, so handeln sie nicht rechts­missbräuchlich und erhalten Sozialhilfe wie Inländer.

Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer An­kunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur "Grundleistun­gen" nach dem Asylbewer­berleistungsgesetz (AsylbLG), die weit unter Sozialhilfeniveau liegen (Haushaltsvor­stand: 224,97 € monatlich statt 345 €). Nach dreijährigem Leistungs­bezug bekommt ein Berechtigter "Analogleistun­gen" entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe -, so­fern er die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Im vorliegenden Fall versagte der beklagte Landkreis die beantragten Analogleistun­gen, weil die Klä­ger die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich selbst beeinflusst hät­ten. Zwar sei die Rückführung von Angehörigen der Minderhei­tengruppe der Ashkali der­zeit ausgesetzt. Sie könnten aber freiwillig in das Kosovo oder nach Ser­bien und Mon­tenegro ausreisen.

Im sozialgerichtlichen Verfahren hatten die Kläger bisher Erfolg. Sie hätten Anspruch auf "Analogleis­tungen", weil ihre Weigerung, freiwillig auszureisen, nicht rechtsmissbräuch­lich sei. Durch die auslän­derrechtliche Duldung sei es den Klägern erlaubt, sich trotz be­stehender Ausreisepflicht - vorübergehend - in Deutschland aufzuhalten. Allein die Nut­zung dieser Rechtsposition sei nicht missbräuchlich.

Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung kommt es darauf an, weshalb die Ausreise unterbleibt. Nur ein wichtiger Grund schließt die Annahme von Rechtsmissbrauch aus. Ob die Kläger einen solchen Grund haben (etwa wegen weitgehender Integ­ration in Deutschland nach langjähriger Unmöglichkeit der Rückkehr), kann allein das Landessozial­gericht als Tatsacheninstanz feststellen. Dorthin hat das Bundessozialgericht die Sache zurückver­wiesen.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 08.02.07