In Deutschland nur geduldete Ausländer können auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfeleistungen haben, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, obwohl ihnen das rechtlich und tatsächlich möglich wäre.
Bleiben sie aus wichtigem Grund trotzdem in Deutschland, so handeln sie nicht rechtsmissbräuchlich und erhalten Sozialhilfe wie Inländer.
Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer Ankunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur "Grundleistungen" nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die weit unter Sozialhilfeniveau liegen (Haushaltsvorstand: 224,97 € monatlich statt 345 €). Nach dreijährigem Leistungsbezug bekommt ein Berechtigter "Analogleistungen" entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe -, sofern er die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.
Im vorliegenden Fall versagte der beklagte Landkreis die beantragten Analogleistungen, weil die Kläger die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Zwar sei die Rückführung von Angehörigen der Minderheitengruppe der Ashkali derzeit ausgesetzt. Sie könnten aber freiwillig in das Kosovo oder nach Serbien und Montenegro ausreisen.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hatten die Kläger bisher Erfolg. Sie hätten Anspruch auf "Analogleistungen", weil ihre Weigerung, freiwillig auszureisen, nicht rechtsmissbräuchlich sei. Durch die ausländerrechtliche Duldung sei es den Klägern erlaubt, sich trotz bestehender Ausreisepflicht - vorübergehend - in Deutschland aufzuhalten. Allein die Nutzung dieser Rechtsposition sei nicht missbräuchlich.
Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung kommt es darauf an, weshalb die Ausreise unterbleibt. Nur ein wichtiger Grund schließt die Annahme von Rechtsmissbrauch aus. Ob die Kläger einen solchen Grund haben (etwa wegen weitgehender Integration in Deutschland nach langjähriger Unmöglichkeit der Rückkehr), kann allein das Landessozialgericht als Tatsacheninstanz feststellen. Dorthin hat das Bundessozialgericht die Sache zurückverwiesen.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 08.02.07