Sozialrecht -

Sperrzeit und Vertragslaufzeit

Das Bundessozialgericht hat zur Frage entschieden, ob bei einem Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Sperrzeit eintreten kann.

Eine Sperrzeit kann demnach nicht eintreten, weil der Arbeitslose sich trotz des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages auf Grund seines Wechsels in ein anderes berufliches Betätigungsfeld auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin stand bis zum 31. März 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie verrichtete eine Tätigkeit als Angestellte im Vertriebsinnendienst. Die Klägerin kündigte dieses Arbeitsverhältnis fristgerecht, um eine bis zum 31. Oktober 2001 befristete Tätigkeit in Tunesien aufzunehmen. Für diese Tätigkeit er­hielt sie neben freier Unterkunft und Verpflegung 1.147,57 €. Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) bewilligte Arbeitslosengeld nicht schon ab Antragstellung zum 1. November 2001, sondern erst ab 24. Januar 2002. Das Arbeitsamt vertritt die Meinung, es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten, weil die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Das Landessozialgericht ist der Auffassung, es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, in ihrem bishe­rigen Arbeitsverhältnis bis zur Begründung eines sich anschließenden Dauerarbeitsverhältnisses oder zu­ mindest einer befristeten Tätigkeit mit konkreten Aussichten auf Verlängerung zu verbleiben.


Entscheidung:

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Zwar hat die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2001 ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit ab 1. November 2001 herbeigeführt. Die Klägerin konnte sich für die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zum 31. März 2001 jedoch auf einen wichtigen Grund berufen. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R -, wonach Arbeitnehmern auf Grund der grundgesetzlich verbürgten Berufswahlfreiheit ohne drohenden Sperrzeiteintritt grundsätzlich auch die Mög­lichkeit offen stehen muss, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Für die Klägerin war der Wechsel in ein anderes Berufsfeld zwar nicht mit einer besseren Bezahlung, aber mit einer Erweiterung ihrer beruflichen Einsatzmöglichkeiten ver­bunden. Eine missbräuchliche Gestaltung war nicht zu erkennen, denn das befristete Arbeitsverhältnis erstreckte sich nicht nur auf einen unwesentlichen Zeitraum und sollte im Fol­gejahr als befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 12.07.06