Sozialrecht -

Übergangsregeln beim Arbeitslosengeld II?

Das Sozialgericht Detmold hat im Falle eines 61-jährigen Klägers, der bis zum 31.12.2004 im Arbeitslosenhilfebezug stand und aufgrund einer im Jahr 2003 abgegebenen Erklärung diese Leistung unter erleichterten Voraussetzungen bezog, einen Anspruch auf ALG II verneint.

Im Rahmen dieser Erklärung hatte der Kläger sich bereit erklärt, mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig Rente unter Berücksichtigung von Abschlägen zu beziehen. Im Gegenzug hierzu musste er sich nicht mehr arbeitsbereit halten.

Mit seiner Auffassung, die Beklagte müsse ihm bis zum Rentenbeginn Ende April 2005 Arbeitslosengeld II gewähren, auch wenn unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau kein Leistungsanspruch bestehe, konnte er nicht durchdringen.

Das Sozialgericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber für den Personenkreis des Klägers keine Übergangsregelung getroffen habe, so dass für ihn die ganz normalen Vorschriften des SGB II mit dessen Voraussetzungen zur Hilfebedürftigkeit gelten würden. Es habe dem Gesetzgeber freigestanden, eine Übergangsregelung zur finanziellen Besserstellung des Personenkreises des Klägers zu erlassen. Das er dieses nicht getan habe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch die Arbeitslosenhilfe sei durch das Merkmal der Bedürftigkeit und die Finanzierung aus Steuermitteln geprägt gewesen.

Die Abhängigkeit des Arbeitslosenhilfeanspruchs von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeige eindeutig, dass es sich um eine staatliche Schutz- und Fürsorgeleistung gehandelt habe, die von der Entwicklung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse abhängig gewesen sei. Die Arbeitslosenhilfe habe der Gesetzgeber ab 01.01.2005 durch das Arbeitslosengeld II ersetzt, das ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetze.

Dass der Gesetzgeber den auch unter Beachtung der Finanzlage des Bundes unerlässlichen Gestaltungsspielraum nicht eingehalten hätte, sah das Sozialgericht nicht. Vielmehr gewährte der Staat Hilfebedürftigen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend seiner Fürsorgepflicht eine gesicherte bescheidene Lebensführung. Einen Anspruch auf Beibehaltung eines finanziellen Standards in bestimmter Höhe für einen längeren Zeitraum kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten.

Quelle: SG Detmold - Pressemitteilung vom 07.02.06