Sozialrecht -

Variovergütung auch bei Insolvenz

Ein variables Arbeitsentgelt (sog. Variovergütung) ist durch das Insolvenzgeld gesichert.

Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt von einer Zielvereinbarung abhängig ist, eine solche aber aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr rechtzeitig vor der Insolvenz geschlossen wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger war als Vertriebsleiter im Außendienst der S. AG beschäftigt, über deren Vermögen im März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Auf der Grundlage einer im Jahre 1999 zwischen dem Vorstand der S. AG und dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung und einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber sollte der Varioanteil des Arbeitsentgelts in Höhe von 30 % des Gesamtarbeitsentgelts zu 40 % von der Erfüllung der Unternehmensziele und zu 60 % von der Erfüllung individueller Ziele abhängen. Für das Jahr 2002 kam es nicht mehr zu einer Zielvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit berücksichtigte bei der Bewilligung von Insolvenzgeld die variablen Entgeltbestandteile nicht. Die ablehnende Verwaltungsentscheidung wurde von den Vorinstanzen bestätigt, weil der Anspruch auf die variablen Vergütungsanteile auf Grund der fehlenden Zielvereinbarung nicht zu einer gesicherten Anwartschaft erstarkt sei. Ohne Zielvereinbarung könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Kläger seine individuellen Ziele erreicht habe.

Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. März 2006 auf die Revision des Klägers die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bleibt der Arbeitgeber leistungspflichtig, wenn eine Zielvereinbarung aus Gründen nicht geschlossen wird, die vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind.

Es muss deshalb noch festgestellt werden, aus welchen Gründen es für das Jahr 2002 nicht mehr zu einer Zielvereinbarung gekommen ist. Gegebenenfalls wird das Landessozialgericht auch noch die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen haben.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 24.03.06