Sozialrecht -

Verstecktes Vermögen - kein Anspruch auf Sozialhilfe

Wer Sozialhilfe beantragt und danach zu Geldvermögen kommt, muss dies dem Sozialleistungsträger sofort mitteilen.

Geschieht dies nicht, genügt später die bloße Behauptung, mittellos zu sein, nicht, um Leistungen der sozialen Grundsicherung zu erhalten. Dann muss zusätzlich der Verbrauch des verschwiegenen Vermögens belegt werden.

Eine heute 71jährige Giessenerin hatte bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil der Kreis ihr Sozialhilfe verweigert hatte. Sie könne von ihrer kleinen Rente weder die aufgelaufenen Mietschulden noch den monatlichen Mietzins bezahlen und sei von der Wohnungsräumung bedroht. Die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Jahren 2003 und 2004 ausgezahlten Lebensversicherungen im Gesamtwert von mehr als 46.000 € seien aufgebraucht.

Das Gericht wertete die Behauptung der Antragstellerin, gegenwärtig hilfebedürftig zu sein, als nicht glaubhaft. Renovierungskosten in Höhe von 7000 € seien weder belegbar noch glaubwürdig, zumal die Arbeiten in Eigenleistung durch den Sohn durchgeführt worden seien. Auch ein einwöchiger Urlaub an der Ostsee mit privater Unterkunft könne kaum die behaupteten 3000 € gekostet haben. Wöchentliche Besuche bei ihrer kranken Tochter in Köln, für die zeitweise 2000 € monatlich verbraucht worden sein sollten, hielt das Gericht für ebenso „lebensfremd". Dies sei höchstens mit „regelmäßigen unkontrollierten Kaufräuschen" und „quantitaiv-qualitativ unmäßigem Essen" erklärlich, wofür es jedoch keinerlei Hinweise gebe. Da die Antragstellerin selbst angegeben habe, fast 10.000 € zeitweise in einer Teedose versteckt zu haben, sei davon auszugehen, dass sie nach wie vor über verstecktes Vermögen verfüge. Sie sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit nicht hilfebedürftig. Ein Anspruch auf Sozialhilfe ergebe sich daher in dem von ihr angestrengten Eilverfahren nicht.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 23.03.06