Sozialrecht -

Voraussetzung für Einstellungszuschuss

Gründet ein Arbeitgeber eine neue Firma und stellt er dort einen zuvor in seiner „alten“ Firma entlassenen Arbeitnehmer neu an, so steht ihm dafür kein Einstellungszuschuss zu.

Denn um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, sieht das Arbeitsförderungsrecht nur dann die Zahlung von Zuschüssen vor, wenn die Einstellung nicht bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt.

Im aktuellen Fall hatte der Inhaber eines Bauunternehmens einen Arbeitnehmer 6 Jahre lang beschäftigt, ihn dann entlassen und kurz darauf in einer neu gegründeten Firma wieder eingestellt. Für Letzteres beantragte er einen Einstellungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit.

Diese lehnte mit Hinweis auf die klare gesetzliche Regelung ab: Einstellungszuschüsse werden nicht für Einstellungen beim früheren Arbeitgeber gewährt. Der Bauunternehmer argumentierte, er sei zwar Inhaber beider Firmen, nicht jedoch Arbeitgeber, dies seien die beiden Firmen selbst.

Das Landessozialgericht Hessen bestätigte mit seinem Urteil die Rechtsauffassung der Bundesagentur. Der Bauunternehmer sei als alleiniger Inhaber beider Firmen auch Arbeitgeber aller ihrer Angestellten. Einstellungszuschüsse für frühere Beschäftigte seien daher nicht zu zahlen.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 31.07.06