Zwangsvollstreckung trotz unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärung

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge gerichtlich festgestellt wurden. Die analoge Anwendung des § 79 BVerfGG kommt insoweit nicht in Betracht. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.

Sachverhalt

Ein Unternehmen, das nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands ist, ist mit seinem Betrieb in einem Wirtschaftsbereich tätig, der in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fällt. Der VTV wurde regelmäßig durch das jeweils zuständige Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Das Unternehmen wird rechtskräftig zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilt.

Nach Eintritt der Rechtskraft hat das BAG die Unwirksamkeit der streiterheblichen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) festgestellt. Nunmehr vollstreckt die SoKa Bau aus den arbeitsgerichtlichen Titeln. Das Unternehmen hat sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung gewehrt.

Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 09.08.2018 (5 Sa 599/18) zurückgewiesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die AVE der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Die Unwirksamkeit der AVE hat bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen des Erkenntnisverfahrens vorgelegen.

Aus diesem Grunde kann sie nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Vollstreckung aus einer Entscheidung unzulässig, die auf einer Norm beruht, die vom BVerfG für nichtig erklärt wurde. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor.

Folgerungen aus der Entscheidung

In Aufsehen erregenden Entscheidungen (BAG, Beschl. v. 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 und BAG, Beschl. v. 21.09.2016 – 10 ABR 48/15 sowie nachfolgend BAG, Beschl. v. 25.01.2017 – 10 ABR 34/15 und BAG, Beschl. v. 25.01.2017 – 10 ABR 43/15) hat das BAG die AVE des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam befunden. Damit stand fest, dass eine Rechtsgrundlage für Sozialkassenbeitragsforderungen der SoKa Bau gegenüber Arbeitgebern, die nicht Mitglied in den tarifschließenden Arbeitgeberverbänden waren, in weiten Zeiträumen bis zum Jahr 2014 nicht bestand.

Die vorliegende Entscheidung basiert auf einer zutreffenden Anwendung der Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO. Die Unwirksamkeit des VTV ist ein Grund, der bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, also vor dem LAG, bestand. Auch hat das BVerfG die streiterheblichen AVE nicht für unvereinbar mit dem GG gehalten, sodass die Zwangsvollstreckung nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BverfGG unzulässig ist.

Trotz der Besonderheiten der Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsakt sui generis, dem jedenfalls für die betroffenen Arbeitgeber ähnlich einem Gesetz abstrakt-generelle Wirkung zukommt, erscheint die analoge Anwendung des § 79 BVerfGG eher unwahrscheinlich. Der Arbeitgeber konnte die Unwirksamkeit der AVE – theoretisch – im Erkenntnisverfahren geltend machen. Die Tatsache, dass die Verteidigung gegen ungerechtfertigte Ansprüche mit erheblichem Aufwand verbunden ist, führt gerade in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig zu falschen Urteilen, kann die analoge Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 2 BverfGG aber nicht rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat das Problem entschärft. Seit dem 16.08.2014 sind ausschließlich die ArbG für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer AVE mit Wirkung inter omnes zuständig (§ 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG). Eingangsgericht ist das LAG (§ 98 Abs. 2 ArbGG), das im Beschlussverfahren entscheidet (§ 2a Abs. 2 ArbGG).

Praxishinweis

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hat nicht die Frage zum Gegenstand, welche Auswirkungen die Unwirksamkeit von AVE des VTV auf eine anhängige Leistungsklage der SoKa Bau gegen einen nicht organisierten Arbeitgeber hat. Hier kann die Unwirksamkeit der jeweils streiterheblichen AVE noch geltend gemacht werden.

In diesen Verfahren kommt es entscheidend auf die Wirksamkeit des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SoKaSiG) an, das am 25.05.2017 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat das SoKaSiG auf Basis schlichter Behauptungen und ohne belastbaren empirischen Befund innerhalb weniger Wochen „durchgepeitscht“. Das SoKaSiG fingiert rückwirkend (!) die allgemeinverbindliche Geltung u.a. des VTV für den Zeitraum vom 01.01.2006 an auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.

Hält das BVerfG das SoKaSiG im Rahmen von dessen verfassungsrechtlichen Prüfung – zu der es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommen wird – für verfassungswidrig, fände die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unmittelbare Anwendung. Dabei ist hingegen zu beachten, dass das LAG Hessen das SoKaSiG für „wirksam und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ hält (vgl. z.B. LAG Hessen, Urt. v. 06.04.2018 – 10 Sa 1316/17).

Für den Rechtsberater, der Arbeitgeber in solchen Fällen berät, gilt es deshalb, die weitere Entwicklung unbedingt im Auge zu behalten.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.08.2018 – 5 Sa 599/18

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber