In Italien können Verkehrssünder mit Geldbußen von ca. 20,00 € bis zu 5.000,00 € belangt werden.
Ein einfacher Parkverstoß wird ab etwa 40,00 € geahndet, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h kostet ca. 150,00 €.
In Italien ist u.a. folgendes zu beachten:
- Außerorts gilt grundsätzlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 90 km/h.
- Auf der Autobahn darf eine Geschwindigkeit von 130 km/h, bei Regen von 110 km/h gefahren werden.
- Es besteht ein Parkverbot an gelb-schwarz markierten Bordsteinen.
- Die Lichtpflicht am Tage besteht für Motorräder und Mopeds auf allen Straßen. Für die übrigen Fahrzeuge besteht sie am Tage nur auf außerörtlichen Straßen sowie im Tunnel.
- Straßenbahnen haben Vorrang.
- Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
- Linienbusse haben auf Pass- und Bergstraßen immer Vorrang.
Als landesspezifische Besonderheit ist in Italien zu beachten, dass neben dem Fahrer auch der Fahrzeugeigentümer zur Zahlung einer Geldbuße herangezogen werden kann, wenn er nicht beweisen kann, dass das Fahrzeug nicht mit seiner Zustimmung gefahren worden ist.
Bei einem Verkehrsverstoß eines ausländischen Kraftfahrers kann der Betroffene das Bußgeld direkt gegen Aushändigung eine Quittung an den protokollierenden Beamten zahlen.
Kann oder will der Betroffene den Mindestbetrag der zu entrichtenden Geldbuße nicht sofort an Ort und Stelle zahlen, muss er eine Kaution in Höhe der Hälfte des Höchstbetrags der für den Verstoß vorgesehenen Geldbuße entrichten.
Kann oder will der Betroffene auch die fällige Kaution nicht leisten, kann das Fahrzeug bis zur Zahlung sichergestellt werden.
Weitere Beiträge aus der Reihe Verkehrsverstöße im Ausland von RechtsanwaltJörg Bister:
- Verkehrsverstöße im Ausland - Einführung
- Verkehrsverstöße im Ausland - Belgien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Niederlande
- Verkehrsverstöße im Ausland - Österreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Schweiz
- Verkehrsverstöße im Ausland - Frankreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Spanien
- Vollstreckung von Bußgeldern und Verkehrssanktionen in Europa, Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Bister vom 14.04.2008
Weiterführende kostenlose Downloads zu diesem Thema:
Informationen des ADAC zu diesem Thema im Internet:
EU-Regelungen zu diesem Thema im Internet:
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen mit dem Standardformular der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Anhang (ABl. EU vom 22.03.2005 - L 76/16 DE)
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999, (BGBl. II, 2001 Nr. 29 Seite 948 - nicht online verfügbar),
Berichtigung: siehe BGBl. II 2003 Nr. 13 Seite 506 - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358)
Quelle: Rechtsanwalt Jörg Bister - Beitrag vom 11.07.08