Anschrift des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
Befristungsverlängerung
Die mit Arbeitsvertrag vom ... vereinbarte Befristung wird bis zum ... verlängert.
Das Anschlussverbot nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG gilt nur für die Erstbefristung, nicht für Vertragsverlängerungen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist, so BAG Urt. vom 15.01.2003 = 7 AZR 346/02.
Handelt es sich um die Verlängerung eines Aushilfsarbeitsverhältnisses iSd 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG, so ist wegen des Risikos eines Kettenarbeitsverhältnisses immer zu prüfen, ob die Verlängerungsmöglichkeiten des TzBfG erschöpft sind, um nicht den Folgen des § 16 Satz 1 TzBfG - Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit - ausgesetzt zu sein.
Ort, Datum
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