Frage 2: Wann sind Kündigungsgründe erforderlich?

Autor: Garben

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis auch ohne jeglichen Grund gekündigt werden. Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, gelten strenge Kündigungsbeschränkungen.

Das KSchG ist anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Im Betrieb sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG)
Gezählt werden nur Arbeitnehmer (ohne Auszubildende, Geschäftsführer, Praktikanten). Leiharbeitnehmer zählen nur, soweit sie einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf (und nicht nur Auftragsspitzen) abdecken sollen. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) bzw. 0,75 (bis 30 Stunden).

2.

Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechungen seit mehr als sechs Monaten ("Wartezeit, § 1 KSchG")
Kurzzeitige Unterbrechungen (z.B. einige Tage oder wenige Wochen) können unschädlich sein, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Wird ein Arbeitsverhältnis nach längerer Unterbrechung begründet, beginnt die Wartezeit neu.

Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich, dass für einen beachtlichen Teil der deutschen Arbeitnehmer (ca. 20 %) kein Kündigungsschutz besteht. Die Kündigung in diesen sogenannten Kleinbetrieben durch den Arbeitgeber bedarf keines Grunds und muss - neben einigen formellen Anforderungen - nur die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten (§ 622 BGB), sofern nicht vertraglich längere Fristen vereinbart sind.