Autor: Garben |
Abfindungen sind frei von Sozialabgaben, unterliegen jedoch der Einkommensteuer. Weitestgehend unbekannt ist die Möglichkeit des Kirchenmitglieds, einen Antrag bei seiner Kirche auf Reduzierung der Kirchensteuer zu stellen. Zu der Frage, wie Abfindungen versteuert werden, was das Fünftelbesteuerungsprivileg ist, ob und wie Kirchensteuer gespart werden kann und ob z.B. eine Steueroptimierung durch Umwandlung eines Teils der Abfindung in eine Altersvorsorge in Betracht kommt, entnehmen Sie dem Beitrag "Steuerrechtliche Aspekte bei Abfindungen" (Teil 2/12).
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