Frage 11: Wann kann aus personenbedingten Gründen gekündigt werden?

Autor: Garben

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Mitarbeiter auf Dauer nicht mehr die Befähigung oder Eignung besitzt, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Mitarbeiter eine erforderliche Fahrerlaubnis oder eine sonstige erforderliche Zulassung dauerhaft verliert.

Ein Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Negative Zukunftsprognose Eine negative Zukunftsprognose liegt vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft im bisherigen Umfang ausfallen wird.

2.

Erhebliche betriebliche BeeinträchtigungenDie zu erwartenden Fehlzeiten des Mitarbeiters müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es aufgrund der Fehlzeiten zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Lohnfortzahlungskosten kommen wird.

3.

InteressenabwägungIm Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Kündigung das mildeste Mittel ist oder möglicherweise weniger belastende Maßnahmen ausreichen, um die Fehlzeiten des Mitarbeiters in Zukunft zu verhindern. In Betracht kommt hier u.a. die Versetzung an einen leidensgerechten Arbeitsplatz.