2/5 Neue Vorschriften zu Mini- und Midijobs - Was ändert sich zum 01.10.2022? (Stand: Oktober 2022)

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 Euro je Zeitstunde durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz1) wurden auch die Vorschriften zu den geringfügig Beschäftigten (Minijob) und den sogenannten Midijobs mit Wirkung zum 01.10.2022 angepasst und dabei die bislang geltenden Verdienstgrenzen angehoben; die neue Verdienstgrenze beträgt dann 520 Euro im Monat.

Die gesetzlichen Änderungen beschränken sich allerdings nicht nur auf die Anhebung der Verdienstgrenzen; sie sind mit einer Reihe von gänzlich neuen Regelungen im Recht der geringfügigen Beschäftigung verbunden, die vor allem auf Arbeitgeberseite bekannt sein sollten.

2/5.1 Geringfügige Beschäftigung im Arbeitsrecht

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von aktuell nicht mehr als 450 Euro im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen; sie werden häufig auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Arbeitsrechtlich gelten für diese Beschäftigungen dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer in einer Vollzeitbeschäftigung.