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OLG Köln - Beschluß vom 05.01.2004 (16 Wx 247/03)

Keine außerordentliche Beschwerde in Betreuungssachen

Die weitere Beschwerde des Betreuers ist unzulässig, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 FGG). Sie ist auch nicht als sogenannte 'Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit' zulässig. Seit [...]