Ehebedingte Nachteile

1. Begriff

Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform ist Grundlage für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht mehr der Erhalt der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern der Ausgleich ehebedingter Nachteile. Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen sein (siehe auch die Stichwörter "" und ""). Auf der anderen Seite begrenzt ein ehebedingter Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § Abs. , wobei der Nachteil in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 08.06.2016 - , FamRZ 2016, , Rdnr. 13 ff. m. Anm. ). Es handelt sich insoweit um einen zentralen Begriff dieser Unterhaltsrechtsreform. Von Bedeutung ist er auch bei der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Neben Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, befinden sich im zweiten Rang nach § Nr. 2 auch die Ehegatten und geschiedenen Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer, wobei bei der Feststellung, ob eine Ehe von langer Dauer war, auch die Nachteile i.S.d. § Abs. Satz 2 und zu berücksichtigen sind (siehe auch das Stichwort ""). Die Höhe der ehebedingten Nachteile (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 - , FamRZ 2010, , Rdnr. 22 m. Anm. ; BGH, FamRZ 2009, ):