Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung

1. Zweck der Regelungen

Um den Unterhalt von Kindern, die nicht in der Ehe geboren wurden, und deren Müttern schon vor Klärung der Vaterschaft sicherzustellen, bietet das FamFG die Möglichkeit, Titel im Wege der einstweiligen Anordnung zu schaffen. Ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis, wie in § 49 FamFG gefordert, wird gem. § 246 FamFG vermutet, so dass es diesbezüglich keiner besonderen Darlegung bedarf.

Die Vorteile der §§ 247, 248 FamFG bestehen darin, dass die Vaterschaftsvermutungen des materiellen Rechts Anwendung finden und ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung nicht gegeben ist, da § 57 FamFG in Unterhaltsverfahren keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Weiterer Vorteil der Regelung des § 247 FamFG ist, dass dem Kind schon vor seiner Geburt eine Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und die Mutter es auch schon vor der Geburt vertreten kann, so dass keine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist.

Der Nachteil besteht darin, dass dann, wenn sich ergibt, dass der in Anspruch genommene Mann nicht der Vater des Kindes ist, ein Schadensersatzanspruch des Mannes gegen denjenigen gewährt wird, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat (§ 248 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Da es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwands nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

2. § 247 FamFG - die einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes