Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt zumindest die Rechtshängigkeit oder Anhängigkeit der Klage bzw. unter der Geltung des FamFG die Anhängigkeit eines Abänderungsantrags oder eines Vollstreckungsgegenantrags voraus. Der Antrag kann unter der Geltung des FamFG bereits mit Einreichung des Hauptsacheantrags gestellt werden (zur bisherigen Rechtslage, die abweichend war, vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 839, 840; OLG Frankfurt, MDR 1999, 828; OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 394; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 922, 923; KG, FamRZ 1988, 313; OLG Köln, FamRZ 1987, 963, 964). Gemäß § 242 FamFG reicht auch ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag aus.