Eingetragene Lebenspartnerschaft

Sinn und Zweck der eingetragenen Lebenspartnerschaft

a) Sinn und Zweck

Durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG; Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.02.2001, in Kraft getreten am 01.08.2001; BGBl I, 266; abgedr. auch in FamRZ 2001, 399) wurde die Rechtsgrundlage für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften geschaffen. Es bedurfte dieser Regelung, da erst zum 01.10.2017 die sogenannte Ehe für alle rechtlich möglich war. Durch das LPartG, das nur für gleichgeschlechtliche Partnerschaften galt und gilt, wurden diese Beziehungen den Wirkungen der Ehe soweit wie möglich angeglichen. Da die Regelungen weitergelten, für Lebenspartnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, werden nachfolgend die wichtigsten Regelungen dargestellt.

Anwendungsvoraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft