Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)

Unter Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB versteht man die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971, Rdnr. 32). Auch bei einem verfrühten Scheidungsantrag ist die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Antrags zu berechnen (OLG Schleswig v. 18.07.2002 - 13 UF 240/01, FamRZ 2003, 763). Die Zuleitung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs durch das Gericht ersetzt die Rechtshängigkeit allerdings nicht (OLG Hamm v. 05.01.1987 - 10 WF 441/86, FamRZ 1987, 707).

Ein Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war, § 1579 Nr. 1 BGB. Für den Begriff der Ehedauer kommt es nicht auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens an. Auch voreheliches Zusammenleben ist ohne unmittelbare Bedeutung für die Ehedauer. Die etwaige Dauer eines vorehelichen Zusammenlebens lässt aber u.U. einen Rückschluss darauf zu, inwieweit die Eheleute bereits ihre Lebensführung aufeinander abgestellt und sich in wechselseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten, als es zur Trennung/Scheidung kam (vgl. BGH v. 25.01.1995 - XII ZR 195/93, FamRZ 1995, 1405, Rdnr. 18).

Eine Ehedauer von

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Jahren ist im Regelfall kurz (BGH v. 27.01.1999 - XII ZR 89/97, FamRZ 1999, 710, Rdnr. 19; OLG Celle v. 26.08.2005 - 21 UF 27/05, FamRZ 2006, 553;

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