Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ebenso wie bei der Frage der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten alle Einkünfte heranzuziehen, gleich welcher Art diese sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Die Einnahmen müssen jedoch dem Empfänger dauerhaft zur freien Verfügung stehen, was bei Einnahmen aus strafbaren Handlungen nicht der Fall ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2017 -
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