Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten

1. Einkommensermittlung in drei Schritten

Das durchschnittliche bereinigte monatliche Nettoeinkommen wird beim abhängig Beschäftigten in drei Schritten ermittelt:

1. Schritt

Es wird jeder Monat einzeln um die gesetzlichen Abzüge bereinigt, also um die Steuern und die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Dazu entnimmt man der Gehaltsbescheinigung zum einen das steuerliche Bruttoentgelt und zum anderen die genannten Abzüge.

Man kann an dieser Stelle schon andere Zwangsabgaben wie z.B. Pflichtbeiträge zu Witwen- und Waisenkassen bei Polizeibeamten berücksichtigen.

Das Kindergeld gehört nicht zum steuerlichen Bruttoentgelt. Es ist bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt zu lassen (BGH FamRZ 1997, 806, 807; a.A. OLG München FamRZ 1999, 511, 512). Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld wie Einkommen des Kindes behandelt und ist bei minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, zur Hälfte und in allen anderen Fällen in voller Höhe auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen (siehe dazu Stichwort " Kindergeld").