Entlassungsgeld

1. Zweck und Höhe der Leistung; Berechtigte

Das Entlassungsgeld, das seit Wegfall des Zivildienstes ab dem Jahr 2012 nur noch an freiwillig Wehrdienstleistende gezahlt wird, dient als Überbrückungsbeihilfe. Geregelt ist die Leistung ab 01.01.2020 in § 8 des Wehrsoldgesetzes (WSG). In der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des WSG findet sich die Regelung zum Entlassungsgeld in § 9 WSG a.F.

Die zentrale Voraussetzung für den Bezug von Entlassungsgeld ist, dass die Soldatin/der Soldat mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet hat. Die Vorschrift enthält zugleich Regelungen dazu, wann trotz Vorliegens der Zeitvorgaben Entlassungsgeld nicht gezahlt wird, z.B. bei einer unehrenhaften Entlassung aus dem Dienst.

Die Höhe des Entlassungsgeldes beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 €. Das Entlassungsgeld wird als einmalige Zahlung erbracht.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung

Das Entlassungsgeld ist keine Sozialleistung, sondern eine Leistung, um den Wegfall des Wehrsolds, der Einkommen ist, zu kompensieren. Damit ist das Entlassungsgeld als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn zu bewerten. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten führt der Bezug somit zur Bedarfsdeckung, und auf Seiten des Unterhaltspflichtigen ist es im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit als unterhaltsrelevante Einnahme zu berücksichtigen.