Erschwerniszulagen

Zulagen werden häufig auch dann gezahlt, wenn dafür vom Arbeitnehmer gar kein Mehreinsatz bzw. die Hinnahme von besonderen Belastungen gefordert wird. Solche Zulagen sind, soweit sie nicht durch einen effektiven Mehrbedarf ausgelöst werden, ohne weiteres als Einkommen zu werten.

Aber auch tatsächliche Erschwerniszulagen, wie z.B. die Schmutzzulage, Nachtarbeitszulage, Schichtarbeitszulage (siehe auch Stichwörter Schichtzulage", "Nachtarbeitszuschläge", "Feiertagszuschläge", " Sonn- und Feiertagszulagen", "Auslandszulagen") oder die Zulagen für gefährliche Arbeiten (z.B. Entschärfung von Bomben aus dem 2. Weltkrieg), die eine erhöhte Belastung bzw. Einsatzbereitschaft des Arbeitnehmers bedingen, stellen grundsätzlich Einkommen dar. Im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (vgl. Stichwort " Unzumutbare Tätigkeit") ist jedoch die Höhe der Einkommensanrechnung zu überprüfen.

Wer sich besonderen Belastungen aussetzt, dem soll von dem dadurch erzielten Mehreinkommen auch etwas (i.d.R. 1/3) für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbleiben (OLG München, Urt. v. 08.12.1981 - 4 UF 247/81, NJW 1982, 835: 1/3 der Zuschläge steht dem Unterhaltspflichtigen als Kompensation für die erheblichen Belastungen ungeschmälert zu; vgl. auch Niepmann/Schwamb, Rdnr. 817, 821 ff.).