Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist Ausdruck der Dispositionsmaxime. Die übereinstimmende Erledigterklärung gestaltet das Verfahren in der Weise, dass die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet; anhängig bleibt nur noch der Kostenpunkt (BGH, NJW 1989,
Erforderlich ist jedoch, dass das Streitverfahren anhängig ist. Erledigt sich eine noch nicht anhängige Hauptsache während des vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens, kommt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bzw. nach § 243 FamFG nicht in Betracht, weshalb auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausscheidet (OLG Brandenburg v. 26.01.2017 -
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