Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach

1. Prozess- bzw. Verfahrenshandlung

Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist Ausdruck der Dispositionsmaxime. Die übereinstimmende Erledigterklärung gestaltet das Verfahren in der Weise, dass die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet; anhängig bleibt nur noch der Kostenpunkt (BGH, NJW 1989, 2886). Die Erledigterklärung ist eine Prozess- bzw. Verfahrenshandlung. Auf solche Handlungen sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln weder direkt noch entsprechend anwendbar. Wenn sich die Gegenseite der Erledigterklärung angeschlossen hat, ist die verfahrensgestaltende Wirkung der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache eingetreten. Ein einseitiger Widerruf der Erledigterklärung ist dann nicht mehr möglich, es sei denn, es würde ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO bestehen (BGH, NJW 2013, 2686). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten ist prozessual bindend (OLG Koblenz v. 16.05.2018 - 13 UF 138/18, FuR 2019, 213).

Erforderlich ist jedoch, dass das Streitverfahren anhängig ist. Erledigt sich eine noch nicht anhängige Hauptsache während des vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens, kommt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bzw. nach § 243 FamFG nicht in Betracht, weshalb auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausscheidet (OLG Brandenburg v. 26.01.2017 - 13 WF 21/17, NJ 2017, 114).