Eheangemessener Selbstbehalt

1. Höhe (Richtwerte)

Im Rahmen des Ehegattenunterhalts gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt i.S.d. §  1581 BGB (zu den im Verwandtenunterhalt geltenden angemessenen und notwendigen Selbstbehalt siehe Stichwort " Selbstbehalt").

Soweit früher beim Ehegattenunterhalt insoweit zwischen Getrenntlebenden- und Geschiedenenunterhalt unterschieden wurde, ist dies nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 683) hinfällig. Nach dieser Entscheidung soll der eheangemessene Selbstbehalt vielmehr i.d.R. mit einem Betrag bemessen werden, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach §  1603 Abs.  1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach §  1603 Abs.  2 BGB liegt, wobei es der BGH grundsätzlich zugelassen hat, wenn der Tatrichter für diesen - pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht (bestätigt hat dies der BGH in einer Entscheidung v. 17.01.2007, FamRZ 2007, 238). Der eheangemessene Selbstbehalt gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, FamRZ 2009, 311; BGH, FamRZ 2009, 404).

Der eheangemessene Selbstbehalt gilt auch gegenüber dem Betreuungsunterhaltsanspruch einer nicht ehelichen Mutter bzw. eines nicht ehelichen Vaters nach §  1615l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354). Dem sind die Oberlandesgerichte in ihren jeweiligen Unterhaltsleitlinien gefolgt (siehe jeweils die Nr. 21.3.2 und 21.4).